

Stellenwert empirischer Befunde bei der Beurteilung von Schuldfähigkeit und Prognose
pp. 35-39
in: Frank Schneider (ed), Positionen der Psychiatrie, Berlin, Springer, 2012Abstract
Das deutsche Strafrecht geht von der Verantwortlichkeit eines Täters für seine Handlungen aus. Im § 20 StGB werden aber Ausnahmen im Sinne konkret definierter juristischer Eingangsmerkmale begründet durch psychische Beeinträchtigungen, die so ausgeprägt sind, dass sie Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit in erheblicher Weise beeinträchtigt oder sogar aufgehoben haben. Auf diese kategorial zu begreifenden juristischen Eingangsmerkmale sind die psychischen Beeinträchtigungen im Sinne der aktuell gültigen operationalisierten Diagnosesysteme zu übertragen. Dabei wird das dimensionale Konzept psychischer Störungen in einem doppelt quantifizierenden Vorgehen auf das kategoriale Konzept juristischer Eingangsmerkmale und die hierdurch bedingte Relevanz bei Begehung der Straftat übertragen. Hierzu werden die vorläufigen Symptome aufgeführt, die Kriterien für die Annahme einer ICD-10- bzw. DSM-IV-Diagnose gewertet und in einem weiteren Schritt deren Schweregrad und Taterheblichkeit geprüft.